Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Niederkassel e.V.“ (BV-Ndk). Er hat seinen Sitz in Niederkassel / Rhein-Sieg-Kreis.
Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, die dem Wohle der Bürger des Stadtteils dienen. Dazu gehören im Einzelnen die
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet.
Mitglieder des Vereins sind:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
Zu 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die bereit ist, die unter § 2 aufgezeigten Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
Zu 2. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Zum Ehrenmitglied gewählt werden können nur solche Personen, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie bestimmt die Richtlinien des Vereins.
Die Mitglieder sind berechtigt:
a. Bei Mitgliederversammlungen durch ihr Stimmrecht an den Beschlüssen teilzunehmen.
b. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen.
c. Mitglieder können entsprechend der Satzung an den Aktivitäten des Vereins gestaltend mitwirken.
Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat, jeweils für das laufende volle Kalenderjahr. Die Beiträge sind bargeldlos jährlich im Voraus zu zahlen, in der Regel, im Rahmen eines dem BV-Ndk erteilten Lasteinzugsverfahrens.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Beiträge dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die in dieser Satzung unter § 2 festgelegt sind.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die im Interesse des Vereins entstandenen Barauslagen eines beauftragten Mitglieds werden nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt.
Geldbeträge, die aufgrund von Spenden, Zuschüssen oder durch Sammlungen dem Verein zufließen, sind ordnungsgemäß zu verbuchen und dürfen nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Bestimmungen § 2 der Satzung (sowie unter Beachtung einschlägiger Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen der Finanzbehörde zur Erlangung der Absetzbarkeit und sonstigen Steuervergünstigungen) verwendet werden.
Die Mitgliedschaft endet:
Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied mit sofortiger Wirkung (siehe § 8)alle Rechte und Pflichten als Mitglied. Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge und die sich im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds befindlichen Vereinsgegenstände einzuziehen.
Ein Erstattungsanspruch auf gezahlte Mitgliedsbeiträge oder Teilen von diesen besteht beim Ausscheiden nicht.
Organe des Vereins sind:
Als Geschäftsadresse dient grundsätzlich die Anschrift des Geschäftsführers (siehe Geschäftsordnung).
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.1 Die o.a. Funktionsinhaber bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
1.2 Sollte bei Neuwahlen eine Funktion nicht besetzt werden können oder durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Funktion nicht mehr besetzt sein, ist auf Vorstandsbeschluss eine Zusammenfassung von den Funktionen, z.B. des stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers zulässig. Die Stimme ist personenbezogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Der Beirat besteht aus:
bis zu 10 weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion. Diese nehmen an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teil. Den Mitgliedern des Beirates können Verantwortungen für einzelne Arbeitsbereiche / Aufgaben übertragen werden. Der Sprecher eines Arbeitsbereiches (z.B. Lehrteich, St. Martinszug usw.) ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich. Alle Mitglieder des Beirates sind in der Vorstandssitzung für die Beschlussfassung des Beirats stimmberechtigt.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung. Sie kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Es unterschreiben der Vorsitzender links, der Schriftführer rechts.
Der Vorstand und der Beirat werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, und zwar in Textform mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende ist gehalten, auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine außer-ordentliche Versammlung einzuberufen, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder können Anträge zur Geschäftsordnung bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen.
Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern als nicht stimmberechtigte Gäste entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche-, fördernde- und Ehrenmitglied mit einer Stimme, die nicht übertragbar ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / Wahlleiters.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.
Der Beirat, dem die Jugendarbeit übertragen wurde berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen sich auf die Durchführung der Jugendarbeit beziehenden Fragen.
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
(2) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.
Satzungsänderungen können durch 3/4Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen und erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließen 3/4der Mitglieder in der Gesamtheit (§ 33 BGB). Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Gesamtvermögen durch die zur Zeit bestehende Gebietskörperschaft, der die Stadt Niederkassel angegliedert ist, dem Zwecke des § 2 dieser Satzung der Stadt Niederkassel zu Gute kommen.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Niederkassel mit der Zweckbestimmung, diese Mittel zur Förderung des Ortsteils Niederkassel einzusetzen.
Das Geschäftsjahr (wie Kalenderjahr) beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins
Niederkassel, den 16. September 2021
gez. | gez. |
1. Vorsitzender Ursula Philipp | Geschäftsführer Wim Timmerman |