Bürgerverein Niederkassel e.V. 
 
 

Die Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Niederkassel  e.V.“ (BV-Ndk). Er hat seinen Sitz in Niederkassel / Rhein-Sieg-Kreis.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein ist überparteilich und unabhängig.                                                                                                                                          Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, die dem Wohle der Bürger des Stadtteils dienen. Dazu gehören im Einzelnen die

  1. Pflege und Förderung des heimischen Brauchtums und die Erhaltung der Kulturgüter.
  2. Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen der freilebenden Pflanzen- und Tierarten durch Gestaltung, Pflege und Instandhaltung eines Lehrteichs (Biotop und Schaubienenstand) zur Förderung des Natur- und Umweltgedankens
  3. Mitarbeit an der Gestaltung und Verschönerung des Ortsbildes.
  4. Mitarbeit an der Gestaltung, Erhaltung und Verbesserung der Erholungsgebiete.
  5. Mitarbeit in Fragen zur Bekämpfung der Umweltverschmutzung.
  6. Mitarbeit in Fragen der Gestaltung, Erhaltung und Verbesserung von Einrichtungen, die dem Wohle der Jugend dienen.
  7. Mitarbeit an der Gestaltung des Betreuungswesens für die Senioren / in des Stadtteils.
  8. Zusammenarbeit mit dem Stadtrat, der Stadtverwaltung, Parteien, Kirchen, Schulen, Vereinen und Organisationen in allen o.a. Angelegenheiten.
  9. Unterstützung im sozialen Bereich.
  10. Das Einbeziehen von Kindern und Jugendlichen in die Aktivitäten des Vereines.
  11. Das Bemühen um eine regelmäßige und dauerhafte Begegnung aller Jugendlichen in Niederkassel.
  12. Die Mitarbeit an Fragen der Gestaltung, Erhaltung und Verbesserung von Einrichtungen und Jugendbegegnungsstätten.
  13. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch schriftliche Mitteilung entscheidet. 

Mitglieder des Vereins sind:
        1
ordentliche Mitglieder
        2. Ehr
enmitglieder

Zu 1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden die bereit ist, die unter § 2 aufgezeigten Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

Zu 2. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Zum Ehrenmitglied gewählt werden können nur solche Personen, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie bestimmt die Richtlinien des Vereins.
Die Mitglieder sind berechtigt:

a. Bei Mitgliederversammlungen durch ihr Stimmrecht an den Beschlüssen teilzunehmen.
b. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein seinen Zwecken gemäß zu unterstützen.
c. Mitglieder können entsprechend der Satzung an den Aktivitäten des Vereins gestaltend mitwirken.

§5 Beitragszahlungen

Die ordentlichen und fördernden Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat, jeweils für das laufende volle Kalenderjahr. Die Beiträge sind bargeldlos jährlich im Voraus zu zahlen, in der Regel, im Rahmen eines dem BV-Ndk erteilten Lasteinzugsverfahrens.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Verwenden der Beiträge

Die Beiträge dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden, die in dieser Satzung unter § 2 festgelegt sind.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die im Interesse des Vereins entstandenen Barauslagen eines beauftragten Mitglieds werden nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt.

§7 Spenden, Zuschüsse, Geldeingänge durch Sammlungen

Geldbeträge, die aufgrund von Spenden, Zuschüssen oder durch Sammlungen dem Verein zufließen, sind ordnungsgemäß zu verbuchen und dürfen nur für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Bestimmungen § 2 der Satzung (sowie unter Beachtung einschlägiger Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen der Finanzbehörde zur Erlangung der Absetzbarkeit und sonstigen Steuervergünstigungen) verwendet werden.

§8 Beenden der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch schriftliche Kündigung, taggenau mit Eingang der Kündigung
  • Durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes, z.B. wegen Vernachlässigung der Mitgliederpflichten oder Schädigung des gemäß § 2 festgelegten Vereinszwecks, wobei vor der endgültigen Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden muss.
  • Durch Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung der juristischen Person.
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste.
  • Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren. Der Vorstand kann ein Mitglied, das In grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein Ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Posteinwurf unter Zeugen bekannt zu geben.
  • Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Eingang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.

§9 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft

Im Falle des Austritts oder eines Ausschlusses verliert das Vereinsmitglied mit sofortiger Wirkung (siehe      § 8)alle Rechte und Pflichten als Mitglied. Der Verein ist berechtigt, rückständige Beiträge und die sich im Besitz des ausgeschiedenen Mitglieds befindlichen Vereinsgegenstände einzuziehen.
Ein Erstattungsanspruch auf gezahlte Mitgliedsbeiträge oder Teilen von diesen besteht beim Ausscheiden nicht.

§10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. Der geschäftsführende Vorstand
  2. Der Beirat
  3. Die Mitgliederversammlung

Als Geschäftsadresse dient grundsätzlich die Anschrift des Geschäftsführers (siehe Geschäftsordnung).

§11 Vorstand und Beirat

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem/ der 1. Vorsitzenden
  • einem/ einer stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/ der  Geschäftsführer /-in
  •  dem/der  Kassenwart/-in
  • dem/ der stellvertretenden Kassenwart /-in
  • dem Schriftführer / in

1.1 Die o.a. Funktionsinhaber bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des BGB.   Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter dem                   1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

1.2 Sollte bei Neuwahlen eine Funktion nicht besetzt werden können oder durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes eine Funktion nicht mehr besetzt sein, ist auf Vorstandsbeschluss eine Zusammenfassung von den Funktionen, z.B. des stellvertretenden Vorsitzenden und des Geschäftsführers zulässig. Die Stimme ist personenbezogen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Der Beirat besteht aus:

bis zu 10 weiteren Mitgliedern mit beratender Funktion. Diese nehmen an den regelmäßigen Vorstandssitzungen teil. Den Mitgliedern des Beirates können Verantwortungen für einzelne Arbeitsbereiche / Aufgaben übertragen werden. Der Sprecher eines Arbeitsbereiches (z.B. Lehrteich, St. Martinszug usw.) ist für seinen Aufgabenbereich verantwortlich. Alle Mitglieder des Beirates sind in der Vorstandssitzung für die Beschlussfassung des Beirats stimmberechtigt.

§12 Tätigkeit des Vorstandes

Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

§13 Einberufung des Vorstandes

Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der Sitzung. Sie kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Es unterschreiben der Vorsitzender links, der Schriftführer rechts.

§14 Vorstandswahl und Beiratswahlen

Der Vorstand und der Beirat werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

§15 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, und zwar in Textform mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende ist gehalten, auf Antrag von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen eine außer-ordentliche Versammlung einzuberufen, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder können Anträge zur Geschäftsordnung bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einreichen.
Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern als nicht stimmberechtigte Gäste entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§16 Abstimmung

In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche-, fördernde- und Ehrenmitglied mit einer Stimme, die nicht übertragbar ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluss verlangen, dass durch Handzeichen oder in geheimer Wahl abgestimmt wird.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters / Wahlleiters.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr.

§17 Jugendarbeit

Der Beirat, dem die Jugendarbeit übertragen wurde berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung in allen sich auf die  Durchführung der Jugendarbeit beziehenden Fragen.

§18 Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

(2) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.

§19 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen können durch 3/4Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen und erschienenen Mitglieder der Versammlung beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließen 3/4der Mitglieder in der Gesamtheit (§ 33 BGB). Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Gesamtvermögen durch die zur Zeit bestehende Gebietskörperschaft, der die Stadt Niederkassel angegliedert ist, dem Zwecke des § 2 dieser Satzung der Stadt Niederkassel zu Gute kommen.
Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Vereins erhalten Mitglieder ihre geleisteten Sacheinlagen zurück.

Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Niederkassel mit der Zweckbestimmung, diese Mittel zur Förderung des Ortsteils Niederkassel einzusetzen.

§20 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr (wie Kalenderjahr) beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§21 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins


Niederkassel, den 16. September 2021

gez. 

gez. 

1. Vorsitzender Ursula Philipp

Geschäftsführer Wim Timmerman



Satzung
Hier die Satzung im PDF Format zum Ausdrucken
Satzung Neufassung 2021 mit Unterschriften.pdf (3.75MB)
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