Datenschutz

Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
§ 3a Datenschutz

1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder dürfen im Verein ausschließlich zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins und nur unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet werden.
2) Fotos oder Videoaufnahmen, die bei Veranstaltungen des Vereins angefertigt werden, dürfen ausschließlich im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins verwendet werden. Die Anwesenden sind vorher darauf hinzuweisen, damit sie ggf. Vorkehrungen treffen können, um nicht auf den Aufnahmen zu erscheinen.
3) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
4) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
5) Der Verein benennt keinen gesonderten Datenschutzbeauftragten, weil bei ihm in der Regel weniger als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG 2018).
Begründung:
Der Schutz personenbezogener Daten ist seit dem 25.05.2018 durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) noch einmal grundlegend verbessert worden.
Dem hat der Verein auf seiner Homepage bereits Rechnung getragen.
Mit der vorliegenden Ergänzung der Satzung soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder über Ihre Rechte informiert werden. Darüber hinaus werden durch Absatz 4 alle Organe des Vereins alle Mitarbeiter und alle sonst für den Verein Tätige in die Pflicht genommen.
Verantwortlich für den Datenschutz in unserem Verein ist der Vorsitzende. Der Verein benötigt keinen gesonderten Datenschutzbeauftragten, weil bei ihm in der Regel weniger als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG 2018).